Vereinssatzung

Satzung
der Kinder- und Jugendtanzgruppe
Kölsche Dillendöppcher
Unter dem Protektorat der KG Altstädter Köln e.V. von 1922

§1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendtanzgruppe Kölsche Dillendöppcher e. V.
  2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.

§2. Gesellschaftszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der kölnischen Muttersprache und des kölnischen Brauchtums, der durch sie geprägten heimatlichen Kultur und der von ihr hervor gebrachten künstlerischen Werte in Sprache, Tanz und Gestaltung sowie durch die aktive Beteiligung am Kölner Karneval mit den ihn prägenden Veranstaltungen. Er ist bestrebt, die Jugend an den Karneval heranzuführen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3. Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur deren Vermögen.
  2. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  3. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch Teilnahme am Vereinsleben entstehen, haftet der Verein nur wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat. § 31 BGB bleibt unberührt, falls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres. Das Erste Jahr wird als Rumpfvereinsjahr geführt.

§5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die minderjährigen Bewerber werden durch schriftliche Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten aufgenommen. Dem Personensorgeberechtigten obliegt die Vertretung in der Mitgliederversammlung.
    1. Aktive Mitglieder erhalten das Kostüm des Vereins gestellt. Hierfür sind eine Gebühr sowie eine Kaution zu entrichten. Über die Höhe der Beträge entscheidet der Vorstand.
    2. Die Kostümpflege obliegt den Mitgliedern. Bei Bedarf kann das ordnungsgemäß gepflegte Kostüm ausgetauscht werden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden am Kostüm haftet das jeweilige Mitglied.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. Durch schriftliche Austrittserklärung (bis zum 31.03.eines Jahres), gerichtet an den Vorstand.
    2. Durch Tod.
    3. Bei Nicht-Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz dreimaliger Aufforderung.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Er ist nur zulässig, wenn sich ein Mitglied durch schwere Verstöße gegen die Mitgliederpflichten oder durch unehrenhaftes Verhalten der Mitgliedschaft unwürdig erwiesen hat.
  4. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
  5. Durch unbegründeten Austritt wird die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Geschäftsjahres nicht berührt. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung über die Befreiung der Zahlungsverpflichtung.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Bei Austritt aus dem Verein, muss das komplette Kostüm in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt innerhalb einer Frist von vier Wochen zurückgegeben werden.
  8. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe erfolgt die Auszahlung der Kaution schnellstmöglich durch den Schatzmeister.
  9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend im Kölner Karneval.

§6. Gliederung des Vereins

Der Verein besteht aus:

  • dem Vorstand
    • Verwaltungsmäßig wird der Verein durch den Vorstand geleitet und vertreten.
  • den aktiven Tänzerinnen und Tänzer, vertreten durch die personensorgeberechtigten Eltern
    • Die aktiven Mitglieder tragen das Kostüm des Vereins und gehen die Verpflichtung ein, möglichst an den Auftritten sowie am Rosenmontagszug teilzunehmen. Die sorgeberechtigten Personen verpflichten sich den Transport zum Training und zu den Auftritten zu übernehmen. Das ordnungsgemäße, pünktliche Erscheinen zu den Auftritten obliegt ebenfalls diesen Personen.
  • den inaktiven Mitgliedern
    • Freunde und ehemalige aktive Mitglieder des Vereins können als inaktive Mitglieder nach Zustimmung des Vorstandes aufgenommen werden. Inaktive Mitglieder können beratend an der Mitgliederverstammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht. An den Veranstaltungen des Vereins können sie teilnehmen.

Der Vorstand und die aktiven Mitglieder sind die Repräsentanten des Vereins

§7. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§.8 Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat alle Mitglieder des Vereins zu der ordentliche Mitgliederversammlung einzuladen.
    1. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen und stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder und der Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Inaktive Mitglieder nehmen nur beratend an der Versammlung teil.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre abgehalten werden.
    3. Sämtliche Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu laden.
  2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte behandelt werden:
    • Feststellung der Tagesordnung und Verlesung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung.
    • Die Mitgliederversammlung
    • Tätigkeitsbericht über das/die abgelaufene/n Geschäftsjahr/e.
    • Kassenbericht über das/die abgelaufene/n Geschäftsjahr/e.
    • Bericht der Kassenprüfung.
    • Entlastung des Schatzmeisters und des geschäftsführenden Vorstandes.
    • Beitragsfestsetzung.
    • Neu- oder Ergänzungswahlen des Vorstandes.
    • Wahl der Kassenprüfer.
    • Behandlung vorliegender Anträge.
  3. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand bis zum kalendermäßigen Jahresende schriftlich vorliegen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Anträge zur ordentliche Mitgliederversammlung, die keine Satzungsänderung beinhalten, müssen begründet sein und mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
  5. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Mitglieder die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienen zu behandeln.
  6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe stellt.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe des Grundes vor dem Vorstand mit einer Ankündigungsfrist von vierzehn Tagen einberufen.
  3. Mit Ausnahme über Vereinsbeiträge kann jede außerordentliche Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Vereinsbeiträge können nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§10. Vereinsbeiträge

  1. Die Vereinsbeiträge werden von der Ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für ein Jahr oder einen längeren Zeitraum beschlossen.
  2. Vereinsbeiträge sind von allen aktiven und inaktiven Mitgliedern, mit Ausnahme des Vorstandes, zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist bei aktiven Mitgliedern jeweils Quartalsmäßig zu entrichten.
  4. Inaktive Mitglieder entrichten mit Beginn des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag.

§.11 Der geschäftsführende Vorstand und seine Zuständigkeit

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

  • ersten Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Trainingsassistenz
  1. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der erste Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufendes Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Unbesetzte Vorstandsämter sind bis zur nächsten ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand kommissarisch zu besetzen.
  4. Außer dem Schatzmeister kann jedes Vorstandsmitglied zwei Ämter des Vorstandes bekleiden, jedoch längstens nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt und vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich. Entstehende und belegte zulässige Kosten können erstattet werden. Die Definition der zulässigen Kosten erfolgt in der Mitgliederversammlung.

§12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beantragt werden. In diesem Fall hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder kann eine Auflösung des Vereins beschlossen werden.

Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 15.11.2005

Gründungsmitglieder:

  • Monika Cöln
  • Petra vor der Wülbecke
  • Richard Huth
  • Roswitha Cöln
  • Monika Gies
  • Birgit Klein
  • Shirley Breuer
  • Rolf Cöln
  • Rolf Krechel
  • Dieter Mertens