S a t z u n g
Der Kinder- und Jugendtanzgruppe
Kölsche Dillendöppcher
Unter dem Protektorat der KG Altstädter Köln e.V. von 1922
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen
Kinder- und Jugendtanzgruppe Kölsche Dillendöppcher e. V.
1.2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Köln und soll im Vereinsregister des
Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
§ 2
Gesellschaftszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Pflege der kölnischen Muttersprache und des kölnischen
Brauchtums, der durch sie geprägten heimatlichen Kultur und der von ihr hervor
gebrachten künstlerischen Werte in Sprache, Tanz und Gestaltung sowie durch die
aktive Beteiligung am Kölner Karneval mit den ihn prägenden Veranstaltungen. Er ist
bestrebt, die Jugend an den Karneval heranzuführen.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Haftung
3.1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur deren Vermögen.
3.2. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.3. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch Teilnahme am
Vereinsleben entstehen, haftet der Verein nur wenn einem Organmitglied oder einer
sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
einzustehen hat. § 31 BGB bleibt unberührt, falls Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet
am 31. Dezember des folgenden Jahres. Das Erste Jahr wird als Rumpfvereinsjahr
geführt.
§ 5
Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Beitritt ist
schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die
minderjährigen Bewerber werden durch schriftliche Einverständniserklärung des
Personensorgeberechtigten aufgenommen. Dem Personensorgeberechtigten obliegt
die Vertretung in der Mitgliederversammlung.
5.1.1. Aktive Mitglieder erhalten das Kostüm des Vereins gestellt. Hierfür sind eine
Gebühr sowie eine Kaution zu entrichten. Über die Höhe der Beträge entscheidet der
Vorstand.
5.1.2. Die Kostümpflege obliegt den Mitgliedern. Bei Bedarf kann das
ordnungsgemäß gepflegte Kostüm ausgetauscht werden. Für grob fahrlässig
verursachte Schäden am Kostüm haftet das jeweilige Mitglied.
5.2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
5.3. Durch schriftliche Austrittserklärung (bis zum 31.03.eines Jahres), gerichtet
an den Vorstand.
5.4. Durch Tod.
5.5. Bei Nicht-Zahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz dreimaliger Aufforderung..
5.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch den Beschluss
des Vorstandes. Er ist nur zulässig, wenn sich ein Mitglied durch schwere Verstöße
gegen die Mitgliederpflichten oder durch unehrenhaftes Verhalten der Mitgliedschaft
unwürdig erwiesen hat.
5.7. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied Berufung bei der
Mitgliederversammlung einlegen. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder entscheidet.
5.8. Durch unbegründeten Austritt wird die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung
des Beitrages bis zum Ablauf des Geschäftsjahres nicht berührt. Im Zweifelsfall
entscheidet die Mitgliederversammlung über die Befreiung der Zahlungsverpflichtung
5.9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
5.10. Bei Austritt aus dem Verein, muss das komplette Kostüm in
ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt innerhalb einer Frist von vier Wochen
zurückgegeben werden.
5.11. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe erfolgt die Auszahlung der Kaution
schnellstmöglich durch den Schatzmeister.
5.12. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
Jugend im Kölner Karneval.
§ 6
Gliederung des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den aktiven Tänzerinnen und Tänzer, vertreten durch die
personensorgeberechtigten Eltern
c) den inaktiven Mitgliedern
Der Vorstand und die aktiven Mitglieder sind die Repräsentanten des Vereins
zu a) Verwaltungsmäßig wird der Verein durch den Vorstand geleitet und
vertreten.
zu b) Die aktiven Mitglieder tragen das Kostüm des Vereins und gehen die
Verpflichtung ein, möglichst an den Auftritten sowie am Rosenmontagszug
teilzunehmen. Die sorgeberechtigten Personen verpflichten sich den Transport zum
Training und zu den Auftritten zu übernehmen. Das ordnungsgemäße, pünktliche
Erscheinen zu den Auftritten obliegt ebenfalls diesen Personen.
zu c) Freunde und ehemalige aktive Mitglieder des Vereins können als inaktive
Mitglieder nach Zustimmung des Vorstandes aufgenommen werden.
Inaktive Mitglieder können beratend an der Mitgliederverstammlung teilnehmen. Sie
haben kein Stimmrecht. An den Veranstaltungen des Vereins können sie teilnehmen.
§ 7
Vereinsorgane
7.1. Organe des Vereins sind :
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung
8.1. Der Vorstand hat alle Mitglieder des Vereins zu der ordentliche
Mitgliederversammlung einzuladen.
8.1.1 Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen und
stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder und der Vorstand. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Inaktive Mitglieder nehmen nur beratend an der
Versammlung teil.
8.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre
abgehalten werden.
8.1.3 Sämtliche Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin
unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu laden.
8.2. In der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte
behandelt werden :
Feststellung der Tagesordnung und Verlesung des Protokolls der
vorangegangenen Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliederversammlung
2. Tätigkeitsbericht über das/die abgelaufene/n Geschäftsjahr/e.
3. Kassenbericht über das/die abgelaufene/n Geschäftsjahr/e.
4. Bericht der Kassenprüfung.
5. Entlastung des Schatzmeisters und des geschäftsführenden Vorstandes.
6. Beitragsfestsetzung.
7. Neu- oder Ergänzungswahlen des Vorstandes.
8. Wahl der Kassenprüfer.
9. Behandlung vorliegender Anträge.
8.3. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand bis zum
kalendermäßigen Jahresende schriftlich vorliegen. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
8.4. Anträge zur ordentliche Mitgliederversammlung, die keine Satzungsänderung
beinhalten, müssen begründet sein und mindestens sieben Tage vor der
Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
8.5. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Mitglieder
die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienen zu behandeln.
8.6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
9.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn der
Vorstand sie für notwendig hält oder ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden
schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe stellt.
9.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe des Grundes
vor dem Vorstand mit einer Ankündigungsfrist von vierzehn Tagen einberufen.
9.3. Mit Ausnahme über Vereinsbeiträge kann jede außerordentliche
Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Vereinsbeiträge können nur auf der
ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 10
Vereinsbeiträge
10.1. Die Vereinsbeiträge werden von der Ordentliche Mitgliederversammlung mit der
einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für ein Jahr
oder einen längeren Zeitraum beschlossen.
10.2. Vereinsbeiträge sind von allen aktiven und inaktiven Mitgliedern, mit
Ausnahme des Vorstandes, zu entrichten.
10.3. Der Beitrag ist bei aktiven Mitgliedern jeweils Quartalsmäßig zu entrichten.
10.4. Inaktive Mitglieder entrichten mit Beginn des Geschäftsjahres einen
Jahresbeitrag.
§ 11
Der geschäftsführende Vorstand und seine Zuständigkeit
11.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. ersten Vorsitzenden
2. seinem Stellvertreter
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Trainingsassistenz
11.2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der erste Vorsitzende,
sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
11.3. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufendes Geschäfte des
Vereins im Rahmen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
11.4. Unbesetzte Vorstandsämter sind bis zur nächsten ordentliche
Mitgliederversammlung durch den Vorstand kommissarisch zu besetzen.
11.5. Außer dem Schatzmeister kann jedes Vorstandsmitglied zwei Ämter des
Vorstandes bekleiden, jedoch längstens nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
11.6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der
ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
11.7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt und vom
ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
11.8. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich.
Entstehende und belegte zulässige Kosten können erstattet werden. Die Definition der
zulässigen Kosten erfolgt in der Mitgliederversammlung.
§12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
beantragt werden. In diesem Fall hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
kann eine Auflösung des Vereins beschlossen werden.
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 15.11.2005
Gründungsmitglieder:
Monika Cöln
Petra vor der Wülbecke
Richard Huth
Roswitha Cöln
Monika Gies
Birgit Klein
Shirley Breuer
Rolf Cöln
Rolf Krechel
Dieter Mertens
Detlef Deckert